Rechenbeispiel
Eine Person, 1.400 Euro Einkommen, 60 m² und 650 Euro Miete: Ab April sind höchstens 525,60 Euro Wohnkosten anrechenbar; davon wird die stufenweise Zumutbarkeit abgezogen.
Wählen Sie Ihr Bundesland und berechnen Sie die voraussichtliche Wohnbeihilfe aus Haushalt, Einkommen und Wohnkosten. Sie sehen Kostenobergrenze, Eigenbelastung und monatlichen Zuschuss.
Ausgangspunkt ist meist das Jahresnetto geteilt durch zwölf, einschließlich Sonderzahlungen und anrechenbarem Unterhalt. Wien verwendet ein anderes Monatsmodell ohne 13./14. Bezug. Steiermark zählt auch Familienbeihilfe; Kärnten schließt Familienbeihilfe und Pflegegeld aus. In OÖ bleiben Unterhaltsleistungen bis 300 Euro je Kind außer Ansatz. Ziehen Sie nur belegte, nach der Landesrichtlinie ausgenommene Einkünfte ab. Bei Selbständigkeit zählt die gesetzliche Einkommensbasis aus Bescheiden, nicht Umsatz.
Wien und Kärnten belasten nur Einkommensanteile über den jeweiligen Freigrenzen. OÖ verwendet Haushaltsfaktoren, Salzburg/Tirol/Vorarlberg Zumutbarkeitstabellen. Burgenland kombiniert Tabelle, Richtwert und Zuschussobergrenze. Steiermark berechnet einen Haushaltshöchstbetrag aus gewichtetem Einkommen. NÖ unterscheidet Modell 2009, ältere Wohnbeihilfe und prozentuellen Wohnzuschuss.
Übernehmen Sie nur die förderbaren Bestandteile laut Feldhinweis. Salzburg und Burgenland schließen Umsatzsteuer aus; OÖ schließt Betriebskosten aus. Kärnten berücksichtigt Betriebs- und Heizkosten getrennt oder als Pauschalmiete. Vorarlberg ergänzt 2,80 Euro/m², NÖ 1,50 Euro/m². Bei gefördertem Wohnraum in NÖ/Tirol ist der ausgewiesene Finanzierungsanteil maßgeblich.
Die Programme setzen Hauptwohnsitz, zulässiges Miet-/Förderverhältnis und persönliche Berechtigung voraus. NÖ fördert hier nur objektgeförderten Wohnraum. Die Vorarlberger Berechnung verwendet die veröffentlichte Tabelle bis 40 % Zumutbarkeit und stoppt darüber, statt eine nicht belegte Fortsetzung zu berechnen. Härtefälle, geschütztes Vermögen und individuelle Nachweisentscheidungen klärt die Förderstelle.
Angemessen sind 60 m² für eine Person, 75 für zwei und zehn weitere je zusätzlicher Person. Das Modell verwendet 8,67 Euro pro m² bis März und 8,76 Euro ab April. Bei Übergröße wird der tatsächliche Aufwand anteilig vermindert. Bei kleinerer Wohnung gilt deren Fläche, mindestens 60 m². Ein persönlich vor mehr als 20 Jahren geschlossener Mietvertrag erlaubt die volle Fläche. Für die Höchsteinkommensgrenze zählt die angemessene Haushaltsfläche (60/75 m² plus 10 je weiterer Person), auch wenn die anrechenbare Fläche der Wohnung kleiner ist. Bei persönlich vor mehr als 20 Jahren geschlossenen Verträgen wird die tatsächliche Fläche mit mindestens 60 m² verwendet.
Die Nullzumutbarkeits- und Mindestgrenzen folgen aus dem Wiener Mindeststandard von 1.229,89 Euro. Nur der Einkommensanteil über der Freigrenze wird stufenweise belastet, nicht das gesamte Einkommen pauschal. Minderjährige erhöhen das Mindesteinkommen um 27 Prozent, volljährige Kinder unter 25 um 75 Prozent, weitere Erwachsene um 100 Prozent des Standards.
Eine Person, 1.400 Euro Einkommen, 60 m² und 650 Euro Miete: Ab April sind höchstens 525,60 Euro Wohnkosten anrechenbar; davon wird die stufenweise Zumutbarkeit abgezogen.
Offizielles Beispiel: 12 % Tabellenwert minus 4 % für das Kind und 3 % für Alleinerziehung. 640 − 82,50 = 557,50 Euro pro Monat.
45 m² × 4,70 Euro = 211,50 Euro; das Einkommen liegt unter der Freigrenze.
Ja, der Rechner enthält für alle neun Bundesländer eigene reguläre Modelle. Wählen Sie zunächst das Land; bei mehreren Förderprogrammen zusätzlich das zutreffende Programm.
Die Rechenregeln sind hinterlegt. Ob Aufenthalt, Wohnverhältnis, Einkommen und weitere Nachweise rechtlich anerkannt werden, entscheidet die Förderstelle. Ein rechnerischer Betrag allein begründet keinen Anspruch.
Die Mietvorschreibung mit getrennten Bestandteilen, Haushaltsgröße, vollständige Einkommensnachweise und bei gefördertem Wohnraum die Förderzusage. Bei wechselnden Bezügen verwenden Sie die genaue Jahressumme.
Die Berechnung verwendet die nachstehend beschriebenen Regeln. Maßgeblich sind die Angaben der zuständigen Stelle und Ihre persönlichen Voraussetzungen.