Rechenbeispiel
Für einen Beginn am 5. Mai 2026 zählen Februar bis April mit 89 Tagen. 6.300 Euro netto und 17 % Aufschlag ergeben rund 82,82 Euro pro Tag.
Berechnen Sie Tagesbetrag, Bezugsdauer und Gesamtbetrag für Beschäftigte, AMS-Bezieherinnen, Selbstversicherte und Selbständige. Auch Kinderbetreuungsgeld und Sonderwochengeld sind auswählbar.
Standard sind die drei vollen Kalendermonate vor dem Beginn. Bei kürzerer Beschäftigung kann der bestätigte abweichende Zeitraum mit Nettoverdienst und Kalendertagen direkt eingegeben werden. Bei Beschäftigungsbeginn im Eintrittsmonat ist laut ÖGK dieser Monat maßgeblich. Die Summe des relevanten Nettoverdienstes wird durch deren Kalendertage abzüglich ausgenommener Tage geteilt.
Der bestätigte Aufschlag gilt nur für die dafür maßgeblichen Nettobezüge. Enthaltene Provisionen oder Prämien ohne Sonderzahlungsanspruch bleiben in der Tagesbasis, erhalten aber keinen Aufschlag. Der Zeitraum enthält Anfangs- und Endtag. Teilentgelt für ausgeschiedene Zeiten darf nicht in der Nettosumme bleiben.
AMS: 180 % der zuletzt bezogenen täglichen Leistung. § 19a: 12,19 Euro pro Tag; SVS-Wochengeld: 72,18 Euro. Bei weiterem Kind während laufendem KBG wird dessen Tagesbetrag verwendet, wenn bereits bei der vorigen Geburt Wochengeldanspruch bestand.
Sonderwochengeld: 60 % der auf 6.930 Euro begrenzten Monatsbasis / 30, bei Sonderzahlungsanspruch mit einem Sechstel Zuschlag. Ehemals nach § 19a Versicherte: 7,08 Euro. Bei Geburtsterminen werden acht Wochen vorher und acht bzw. zwölf Wochen danach berechnet; verkürzte Vorfrist verlängert die Nachfrist bis höchstens 16 Wochen.
Für einen Beginn am 5. Mai 2026 zählen Februar bis April mit 89 Tagen. 6.300 Euro netto und 17 % Aufschlag ergeben rund 82,82 Euro pro Tag.
Bei bestätigter Selbstversicherung nach § 19a sind es 12,19 Euro täglich und 121,90 Euro für zehn Tage im Jahr 2026.
Reguläre Sonderzahlungen werden über den Aufschlag abgebildet. Tragen Sie nur den maßgeblichen laufenden Nettoverdienst ein; die ÖGK erläutert Sonderfälle zur Entgeltbestätigung.
Entfernen Sie die betreffenden Tage aus dem Divisor und das zugehörige Teilentgelt aus den Nettobeträgen. Nur Tage zu kürzen würde das Ergebnis erhöhen.
Nein. Maßgeblich sind die bestätigten Bezüge und die Feststellung durch Ihren Versicherungsträger. Der Rechner zeigt eine nachvollziehbare Schätzung.
Wenn der Mutterschutz während aufrechter gesetzlicher Karenz nach Ende des KBG beginnt und ohne Karenz ein Wochengeldanspruch bestünde. Bei laufendem KBG und früherem Wochengeldanspruch wählen Sie stattdessen die KBG-Situation.
Die SVS kann Betriebshilfe gewähren. Der Geldbetrag gilt nur bei erfülltem Anspruch auf Wochengeld statt Betriebshilfe; die Auswahl bestätigt keine Anspruchsberechtigung.
Die Berechnung verwendet die nachstehend beschriebenen Regeln. Maßgeblich sind die Angaben der zuständigen Stelle und Ihre persönlichen Voraussetzungen.