Rechenbeispiel
40.000 Euro Anschaffungskosten, Erstzulassung 2026 und 120 g CO₂/km ergeben 1,5 % beziehungsweise 600 Euro monatlichen Sachbezug.
Berechnen Sie den vollen, halben oder Mini-Sachbezug Ihres Firmenwagens. Optional sehen Sie den zusätzlichen Steuer-/SV-Abzug und den tatsächlichen monatlichen Nettolohn einschließlich Ihrer Kostenbeiträge.
NEFZ-Grenzen: bis 2016 130 g/km, 2017 127, 2018 124, 2019 121 und Januar bis März 2020 118. Ab April 2020 gilt WLTP mit 141 g/km; danach sinkt die Grenze jährlich bis 2025 auf 126, die auch 2026 gelten. Bis einschließlich Grenze beträgt der Sachbezug 1,5 %, sonst 2 % der maßgeblichen Kosten. Berechnet wird der Sachbezug 2026, keine historische Lohnabrechnung.
Der monatliche Wert ist auf 720 Euro bei 1,5 % bzw. 960 Euro bei 2 % begrenzt. Bei nachgewiesen höchstens 500 privaten Kilometern im Monatsdurchschnitt gelten halber Prozentsatz und halber Deckel. Einmalige Kostenbeiträge mindern die Anschaffungsbasis; laufende Beiträge werden danach vom Prozentwert vor Anwendung des jeweiligen Deckels abgezogen. Fahrzeuge mit 0 g CO₂/km haben einen Sachbezugswert von null.
Mit lückenlosem Fahrtenbuch wird aus privaten Kilometern ein Vergleichsbetrag berechnet: ohne Chauffeur 0,50 Euro bei niedrigem bzw. 0,67 Euro bei hohem CO₂-Wert, mit Chauffeur 0,72 bzw. 0,96 Euro. Nur wenn dieser Wert kleiner als die Hälfte des halben Sachbezugs ist, gilt er; sonst bleibt der halbe Sachbezug.
Der Sachbezug erhöht die Steuer- und SV-Basis, wird aber nicht bar ausgezahlt. Verglichen werden dieselbe Barvergütung ohne und mit Fahrzeug. Laufende eigene Kostenbeiträge werden zusätzlich vom Auszahlungsnetto abgezogen; einmalige Beiträge bleiben separat sichtbar. KV/PV/AV des Arbeitnehmers sind bei Sachbezug höchstens 20 % des Barlohns, AK und Wohnbauförderung zusätzlich. Für den Arbeitsweg im Firmenwagen steht kein Pendlerpauschale zu.
40.000 Euro Anschaffungskosten, Erstzulassung 2026 und 120 g CO₂/km ergeben 1,5 % beziehungsweise 600 Euro monatlichen Sachbezug.
100 nachgewiesene Privatkilometer × 0,50 Euro = 50 Euro. Dieser Betrag liegt unter 123,75 Euro, der Hälfte des halben Sachbezugs, und darf bei lückenlosem Fahrtenbuch angesetzt werden.
Nein. Er ist ein zusätzlicher steuer- und beitragsrelevanter Wert in der Lohnabrechnung; der tatsächliche Nettoeffekt hängt vom übrigen Einkommen ab.
Ja, bei einem arbeitgebereigenen Fahrzeug zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Privatgebrauch.
Für den halben Wert ist der nachgewiesene Jahresdurchschnitt maßgeblich. Eine einzelne ruhige Monatsperiode genügt dafür nicht.
Nein. Zusätzlich zur betragsmäßigen Vergleichsgrenze ist ein lückenloses Fahrtenbuch nötig. Wird die Grenze nicht unterschritten, gilt automatisch der halbe Wert.
Ja, in der tatsächlichen Monatsbelastung. Der Beitrag vermindert zuerst den Sachbezugswert und wird anschließend als eigene Zahlung berücksichtigt. Benzinkosten sind keine solchen abzugsfähigen Beiträge.
Die Berechnung verwendet die nachstehend beschriebenen Regeln. Maßgeblich sind die Angaben der zuständigen Stelle und Ihre persönlichen Voraussetzungen.