Tatsächlicher Gewinn ohne Umwidmung
99.000 Euro steuerpflichtiger Gewinn ergeben 29.700 Euro ImmoESt.
Berechnen Sie ImmoESt, prüfen Sie die wichtigsten Befreiungsvoraussetzungen und vergleichen Sie den besonderen Satz mit einer Regelbesteuerung.
Auch für Altvermögen kann die Ermittlung mit tatsächlichen, angepassten Anschaffungskosten gewählt werden. Im Pauschalmodus werden 86 % des Erlöses als Kosten angesetzt; bei relevanter Umwidmung nur 40 % des Bodenanteils. Andere Kosten dürfen dort nicht zusätzlich abgezogen werden.
Bei Verkauf 2026 und relevanter Umwidmung seit 1.1.2025 erhöht sich der positive Gewinn des Grund und Bodens um 30 %. Gewinn plus Zuschlag darf den Erlös dieses Bodenanteils nicht überschreiten. Ein Gebäude wird durch diesen Zuschlag nicht belastet.
Der geführte Check fragt Wohntyp, Dauer, Zeitraum und Aufgabe des Hauptwohnsitzes ab. Herstellerbefreiung erfasst nur den begünstigten Gebäudeanteil, keinen Boden; Vermietung innerhalb der letzten zehn Jahre vermindert sie.
Der Vergleich berechnet die zusätzliche Tarifsteuer durch den Verkauf gegenüber dem angegebenen übrigen Tarifeinkommen. Das ist eine Entscheidungshilfe vor Absetzbeträgen, keine automatische Ausübung der Option.
99.000 Euro steuerpflichtiger Gewinn ergeben 29.700 Euro ImmoESt.
30.000 Euro pauschaler Gewinn plus 9.000 Euro Umwidmungszuschlag, davon 30 % = 11.700 Euro.
Sind die bestätigten Wohntyp-, Zeit- und Aufgabevoraussetzungen erfüllt, sind der Gebäudegewinn und der zugehörige Boden im Modell befreit: 0 Euro ImmoESt.
Nein. Prüfen Sie insbesondere Hauptwohnsitz- und Herstellerbefreiung. Bei teils befreiten Verkäufen nur den sachgerecht abgegrenzten steuerpflichtigen Teil berechnen.
Nein. Bei unentgeltlichem Erwerb kommt es auf die steuerlich relevante Erwerbsgeschichte des Rechtsvorgängers an. Ein Datum allein ersetzt diese Prüfung nicht.
Nicht im pauschalen Modus. Für die alternative tatsächliche Gewinnermittlung wählen Sie den anderen Modus und erfassen die angepassten Kosten.
Die Berechnung verwendet die nachstehend beschriebenen Regeln. Maßgeblich sind die Angaben der zuständigen Stelle und Ihre persönlichen Voraussetzungen.